AFuV und BNetzA-Lizenz-Prüfung 2026
Der rechtliche Rahmen der deutschen Amateurfunk-Lizenz von der Amateurfunkverordnung bis zum Rufzeichen, mit BNetzA-Prüfungs-Praxis.
AFuV und BNetzA-Lizenz-Prüfung 2026
Der deutsche Amateurfunk steht auf einem gut zwei Jahrzehnte alten gesetzlichen Fundament, das in den letzten Jahren mehrfach behutsam nachjustiert wurde. Wer heute eine Lizenz erwerben, ein Rufzeichen umschreiben oder einen Selbstbau in den Betrieb nehmen will, bewegt sich in einem Geflecht aus Amateurfunkgesetz, Amateurfunkverordnung, Funkanlagen-Recht und EMV-Pflichten. Eine Tour durch die rechtliche Architektur zeigt, wo die wesentlichen Hebel liegen — und an welcher Stelle die Bundesnetzagentur das letzte Wort hat.
Die Gesetzes-Hierarchie
Oben steht das Amateurfunkgesetz, kurz AFuG, beschlossen 1997 als das übergeordnete bundesweite Rahmen-Gesetz. Es definiert den Amateurfunk-Dienst, regelt Zulassung, Rufzeichen-Vergabe und Selbstbau-Recht und benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde. Die Detail-Regelungen liefert die Amateurfunkverordnung — AFuV — vom 25. Februar 1997. Sie ist seither mehrfach novelliert worden: 2005 mit struktureller Anpassung an EU-Vorgaben, 2013 und 2018 mit Frequenz- und Klassen-Justierungen, zuletzt 2024 mit der Einführung der Klasse N.
Ergänzend wirken die Frequenzzuweisungsplan-Verordnung (FreqZutV), die die deutsche Spektrum-Aufteilung im Detail festlegt, das Funkanlagen- und Telekommunikationsendeinrichtungengesetz (FTEG, das die EU-Richtlinie 2014/53/EU in nationales Recht überführt hat) und das EMV-Gesetz (EMVG), das seit der Novelle 2016 die elektromagnetische Verträglichkeit von Funk-Anwendungen normiert. Erst aus dem Zusammenspiel dieser Regelungs-Ebenen ergibt sich der vollständige rechtliche Rahmen für die Funk-Amateurin und den Funk-Amateur.
Die drei Klassen nach AFuV
Die AFuV definiert seit 2024 drei Klassen. Die Klasse N (Novice) ist die jüngste Einsteiger-Lizenz mit Sendeleistungen um 10 Watt PEP auf einer Auswahl von Bändern. Sie soll den Einstieg erleichtern, ohne die Schwelle zur Klasse E vollständig abzusenken. Die Klasse E ist seit 1997 die klassische Einsteiger-Klasse mit bis zu 100 Watt PEP auf reduzierten Bändern. Die Klasse A schließlich ist die Vollzugangs-Lizenz mit allen Amateurfunk-Bändern und bis zu 750 Watt PEP — sie ist Voraussetzung für ernsthaftes DX-Geschehen, höhere Contest-Plazierungen und den vollständigen Selbstbau-Spielraum.
Die PEP-Methode (Peak Envelope Power) misst dabei die Spitzenleistung des modulierten Sendesignals an der Antennen-Anschluss-Buchse, nicht die mittlere Leistung. Wer mit einem Linear-Endstufen-Verstärker arbeitet, muss die PEP-Grenze in jeder Betriebs-Art einhalten — auch bei der SSB-Sprach-Übertragung, deren Mittel-Leistung deutlich unter der Spitze liegt.
Die Bundesnetzagentur als Prüfungs- und Lizenz-Behörde
Die Bundesnetzagentur hat ihren Hauptsitz im Bonner Tulpenfeld und betreibt fünf für den Amateurfunk relevante Außenstellen: Berlin, Hannover, Mülheim an der Ruhr, Karlsruhe und München. Die Außenstellen führen die Prüfungen vor Ort durch, nehmen Rufzeichen-Anträge entgegen, betreiben den Mess-Dienst und verfolgen Störungs-Meldungen. Für die Mehrzahl der Prüflinge ist die geografisch nächstgelegene Außenstelle der zentrale Kontakt-Punkt.
Der Prüfungs-Aufbau gliedert sich in drei Teile — Technik, Betrieb und Vorschriften — die alle drei als Multiple-Choice durchgeführt werden. Pro Teil stehen rund 25 Fragen aus dem offiziellen Fragen-Katalog, der vollständig online abrufbar ist. Die Bestehens-Grenze liegt bei 75 Prozent richtigen Antworten je Teil. Wer einen Teil verpatzt, kann ihn binnen Frist (in der Regel zwei Jahre) nachholen, ohne die bestandenen Teile erneut absolvieren zu müssen.
Die Prüfungs-Gebühren liegen 2026 bei rund 110 Euro für die Klasse E und rund 130 Euro für die Klasse A. Sie sind vor dem Termin auf das BNetzA-Konto zu überweisen, der Einzahlungs-Beleg ist am Prüfungs-Tag mitzuführen. Wer nicht antritt oder den Termin kurzfristig absagt, riskiert je nach Frist eine teilweise oder vollständige Verfall der Gebühr.
Vom Zeugnis zum Rufzeichen
Mit dem Bestehens-Zeugnis in der Hand stellt die Prüfungs-Bewerberin oder der Prüfungs-Bewerber den Rufzeichen-Antrag bei der zuständigen BNetzA-Außenstelle. Die Bearbeitungs-Zeit liegt bei etwa vier Wochen, in Stoß-Zeiten gelegentlich länger. Das Rufzeichen folgt dem ITU-Region-1-Plan mit deutschen Präfixen: DL (typisch Klasse A), DK (ebenfalls Klasse A), DJ (Klasse A, ältere Vergaben), DG (Klasse E seit 2003), DH (Klasse E seit 2017) und DO (Klasse E in der älteren Vergabe-Linie). Die Klasse N erhält ein eigenes Präfix-Schema, das seit der 2024er-Novelle ausgerollt wird.
Wunsch-Rufzeichen mit individuellem Suffix sind möglich, sofern sie noch nicht vergeben sind. Die BNetzA-Rufzeichen-Datenbank ist online einsehbar, ein Pre-Check vor dem Antrag erspart die Enttäuschung über eine Ablehnung wegen Doppelbelegung.
Funkanlagen-Recht und Selbstbau
Das FTEG verlangt für gewerblich vertriebene Funk-Anlagen die CE-Konformitäts-Kennzeichnung — eine Pflicht, die jeden kommerziellen Importeur und jeden Händler trifft. Für die Funk-Amateurin und den Funk-Amateur gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer eine Lizenz der Klasse A besitzt, darf Sender, Empfänger und Antennen für den eigenen Gebrauch selbst bauen, ohne eine CE-Prüfung durchführen zu müssen. Voraussetzung ist, dass das Gerät ausschließlich der eigenen Amateurfunk-Aktivität dient und nicht in Verkehr gebracht wird. Die Klasse E darf in engeren Grenzen selbst bauen, die Klasse N im Rahmen ihrer reduzierten Erlaubnisse.
Diese Selbstbau-Erlaubnis ist eines der wesentlichen Privilegien des deutschen Amateurfunks. Sie macht das Hobby zur Spielwiese für Schaltungs-Entwicklung, Antennen-Experimente und Mess-Technik — und unterscheidet den Amateurfunk strukturell von jeder anderen Funk-Anwendung im zivilen Spektrum.
EMV und Frequenz-Disziplin
Das EMV-Gesetz fordert, dass eine Funk-Anlage andere elektrische und elektronische Geräte in ihrer Umgebung nicht unzulässig stört. Praktisch heißt das: Wer eine 750-Watt-PEP-Endstufe an einer Vertikal-Antenne im Stadt-Garten betreibt, hat sich vorher um Mantelwellen-Drosseln, sauberes Erdungs-Konzept und Tiefpass-Filterung am Sender-Ausgang zu kümmern. Bei Störungs-Meldungen — etwa durch die Nachbarschaft an die BNetzA — kommt der Mess-Dienst und nimmt Pegel-Messungen auf; im Beanstandungs-Fall folgen Auflagen bis hin zur Sende-Einstellung an betroffenen Antennen-Anlagen.
Die Frequenzzuweisungsplan-Verordnung schließlich definiert für jedes Band den primären und sekundären Status sowie die zulässigen Sendeart-Klassen. Im 80-Meter-Band etwa ist der Amateurfunk-Dienst primärer Nutzer im Bereich 3,5 bis 3,8 MHz, während der Bereich oberhalb teilweise mit anderen Diensten geteilt wird. Wer ein Band-Plan-Diagramm der International Amateur Radio Union zur Hand hat, deckt die wichtigsten Sub-Bereiche (CW, Digital, SSB) ohne weitere Recherche ab.
Schwarzfunk und Sanktions-Rahmen
Wer ohne gültige Lizenz auf Amateurfunk-Frequenzen sendet oder die Klassen-Grenzen überschreitet, riskiert ein Bußgeld-Verfahren nach § 22 AFuG. Der Rahmen reicht bis zu 100.000 Euro, in schweren Fällen — etwa bei mutwilliger Störung anderer Funk-Dienste oder bei Notruf-Frequenz-Missbrauch — folgt ein Strafverfahren mit den entsprechenden Konsequenzen. Die BNetzA-Mess-Wagen sind in der Lage, Sender präzise zu peilen; die Praxis zeigt, dass Schwarzfunk-Fälle in der Regel zeitnah identifiziert werden.
Die rechtliche Schwelle ist insofern niedrig, die ordnungs-rechtliche Konsequenz hoch — und die Lizenz-Prüfung mit ihrer überschaubaren Gebühren-Höhe von gut 100 Euro ist im Vergleich der gemütlichere Weg auf die Bänder.
Internationale Anerkennung und CEPT-Regeln
Die deutsche Amateurfunk-Lizenz ist im europäischen Raum durch die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 weitgehend anerkannt. Eine deutsche Klasse-A-Lizenz berechtigt damit zum Funk-Betrieb in den meisten europäischen Ländern ohne zusätzliche nationale Prüfung — typische Form ist das Voranstellen des Gast-Länder-Präfixes vor dem Heimat-Rufzeichen, etwa F/DL1XYZ für den Betrieb aus Frankreich. Die Klasse E ist seit der CEPT-Novelle 2005 unter der Empfehlung T/R 61-02 als Novice-Lizenz mit eingeschränktem Frequenz-Spektrum reisefähig, die Klasse N wird im Rahmen der laufenden CEPT-Aktualisierungen schrittweise integriert.
Außerhalb der CEPT-Zone gelten bilaterale Abkommen, etwa mit den USA über die Federal Communications Commission, mit Kanada über Innovation, Science and Economic Development Canada oder mit Australien über die Australian Communications and Media Authority. Wer ein längeres Funk-Engagement in einem Nicht-CEPT-Land plant, lässt sich vor der Reise eine entsprechende Gast-Genehmigung der dortigen Behörde ausstellen.
Notfunk-Vereinbarungen und behördliche Einbindung
Eine letzte rechtliche Klammer betrifft den Notfunk. Mehrere deutsche Bundesländer haben Rahmen-Vereinbarungen mit dem DARC abgeschlossen, die den Funk-Amateuren im Katastrophen-Fall eine ergänzende Kommunikations-Rolle zuweisen — typischerweise als Backup, wenn TETRA-Infrastruktur ausgefallen oder überlastet ist. Die rechtliche Basis dafür liefert § 5 AFuG, der die Mitwirkung im Notfunk ausdrücklich vorsieht und die übliche Stations-Betriebs-Logik in einem definierten Rahmen ausweitet.
Auch die EU-Ebene hat in den letzten Jahren begonnen, den Amateurfunk im Kontext von Resilienz und Krisen-Kommunikation stärker zu betrachten — Stichwort ist die laufende Diskussion um den Amateurfunk-Dienst im Rahmen des Critical Communications Stack der Europäischen Union. Mit der Klasse-E- oder Klasse-A-Lizenz in der Tasche steht die Funk-Amateurin und der Funk-Amateur damit nicht nur in einer langen technischen Tradition, sondern in einem rechtlich und gesellschaftlich verankerten Funk-Dienst, der auch im Jahr 2026 seine eigenständige Berechtigung behält.